Mauern, Zäune & Hecken

Grenzabstände von Zäunen, Hecken usw

Grenzabstände von Mauern, Zäune, Hecken und Pflanzen

Grundsätzlich steht es natürlich jedem Grundstückseigentümer frei, ob und wie er sein Grundstück gegen einen benachbarten Grund abgrenzt. Die Abstände von Einfriedigungen (Mauern, Gartenzäune, Hecken) und Pflanzen gegenüber Nachbargrundstücken und Strassen/Wegen sind allerdings immer wieder Ursachen von Unklarheiten und nachbarlichen Differenzen.


Die hiefür massgebenden Vorschriften sind im oö. Straßengesetz 1991 wie folgt geregelt:

Schutz der Straßen
§ 18
Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen

  1. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.
  2. Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.
  3. Der Bestand von Bauten und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

§ 19
Bäume und benachbarte Waldungen

  1. Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Verkehrsflächen nach § 8 Abs. 2 Z 3 im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 Straßenverkehrsordnung 1960) nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Die Behörde kann mit Bescheid über Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die Beseitigung von entgegen dieser Vorschrift vorgenommenen Neupflanzungen auftragen. (Anm: LGBl. Nr. 111/1993, 82/1997)
  2. Wenn dies für die Benützbarkeit der Straße erforderlich ist, kann die Behörde über Antrag der Straßenverwaltung anordnen, daß der an eine Verkehrsfläche des Landes angrenzende Wald bis zu einer Breite von vier Metern, gemessen vom Straßenrand, gegen angemessene Entschädigung - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiefür erforderlichen Bewilligungen - zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist. § 36 Abs. 5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Einen umfassenden Einblick in die Rechtlage bietet die hier angeführte Zusammenfassung von Mag.a Eva Buchegger, Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom Oktober 2009.

Bäume, Baumreihen, Sträucher und Hecken

  • an der Grenze zu Privatgrundstücken
    Es ist ein direktes Pflanzen an, nicht jedoch auf die Grundgrenze erlaubt, ein bestimmter Abstand ist nicht vorgesehen. Unter Rücksichtnahme auf den Nachbarn bzw. dessen Rechte (siehe hinten) ist jedoch ein ausreichender Abstand empfehlenswert.
  • entlang von öffentlichen Straßen
    Bäume und Sträucher dürfen neben Landes- und Gemeindestraßen (ausgenommen Rad-, Fußgänger- und Wanderwegen) im Ortsgebiet nur in 1 m Abstand und außerhalb des Ortsgebietes nur in 3 m Abstand zur Straße gepflanzt werden. Eine Abstandsunterschreitung bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist, bedarf die Pflanzung von lebenden Hecken und Zäunen innerhalb eines Abstandes von 8 m der Zustimmung der Straßenverwaltung.

Kriterium für die Zustimmung der Straßenverwaltung ist die gefahrlose Benützbarkeit der Straße.

Für Bundesstraßen bestehen gesonderte Bestimmungen.

Bei Missachtung dieser Vorschriften, kann die Behörde die Entfernung der Bepflanzungen auftragen.

Die Entfernung von Bäumen, Sträuchern, Hecken und dergleichen kann die Behörde auch dann anordnen, wenn diese die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Wald

Bei Neuaufforstungen beträgt der Mindestabstand zu fremden Grundstücken 5 m, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand vorgesehen ist. Neuaufforstungsflächen: bestockte Grundflächen ab einer Fläche von 1.000 m² und einer durchschnittlichen Breite von 10 m; angrenzende Wald- bzw. Aufforstungsflächen sind einzurechnen. Eine Neuaufforstung ist zulässig, wenn eine Sonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet“ besteht oder die geplante Aufforstung bis max. 2 ha dem Bürgermeister schriftlich angezeigt und von diesem nicht binnen 8 Wochen untersagt wird. Der Mindestabstand gilt nicht gegenüber angrenzenden Wald- bzw. Neuaufforstungsflächen.

Erlangt die aufgeforstete Fläche Waldeigenschaft, welche spätestens nach 10 Jahren gegeben ist, ist ein auf diese Abstandsbestimmung gestützter Entfernungsauftrag nicht mehr möglich.

Erfordert es die Benützbarkeit der Straße, kann die Behörde innerhalb eines Bereiches von 4 m neben der Verkehrsfläche die Schlägerung, Ausästung oder eine bestimmte Bewirtschaftung der Waldfläche vorschreiben.

  • Deckungsschutz
    Fällungen entlang von Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 m sind zu unterlassen, wenn nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt wird. Die Behörde kann den Deckungsschutz auf 80 m ausdehnen.
    Kein Deckungsschutz besteht bei behördlich angeordneten oder bewilligten Fällungen oder wenn der nachbarliche Wald ein um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife liegendes Alter erreicht hat und der Nachbar nachweislich 6 Monate vorher informiert wurde.

Zäune

  • an der Grenze zu Privatgrundstücken
    Es muss wie bei den Bäumen, Sträuchern und Hecken kein bestimmter Abstand zur Grundgrenze eingehalten werden.
  • entlang von Straßen
    Hier gelten die selben Regelungen wie für lebende Zäune und Hecken.

Für Stacheldrahtzäune besteht eine zusätzliche Bestimmung. An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist.

Beachtung Rechte Dritter

Für die Beanspruchung von fremdem Grund durch Pflanzen, Bepflanzungsarbeiten, Zäune oder Zaunerrichtungsarbeiten ist die Zustimmung des Grundeigentümers notwendig, da ansonsten eine Besitzstörung vorliegt.

Auch bestehende Servitutsrechte (zB Fahrtrechte) entlang der Grundgrenze dürfen durch Bepflanzungen, Zäune oder Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Dies würde ebenfalls eine Besitzstörung darstellen.

Entfernung von Wurzeln und Ästen

Jeder Grundeigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln einer fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Wichtig dabei ist fachgerechtes Vorgehen bzw. die möglichste Schonung der Pflanze. Es ist insbesondere auf die Vegetationsphase der Pflanze Acht zu geben; bei fehlenden Fachkenntnissen kann die Beiziehung eines Fachmannes sinnvoll sein.

Die Kosten für den Baum- oder Strauchschnitt bzw. das Entfernen der Wurzeln hat im Regelfall der beeinträchtigte Nachbar zu tragen. Nur wenn diesem durch Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht (zB Zerstörung von Leitungen, Schäden am Dach oder der Fassade, ...), hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zuersetzen.

Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für angrenzende Waldgrundstücke. Äste und Wurzeln dürfen hier jedoch nur dann entfernt werden, wenn der nachbarliche Wald dadurch keiner Wind- oder Sonnenbrandgefahr ausgesetzt wird. Im Zweifelsfall ist hier ebenfalls die Beiziehung eines Fachmannes (zB Förster) ratsam. Ist keine Entfernung möglich und wird die ortsübliche Benutzung des  Wald-Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt, besteht gegen den Waldeigentümer ein Anspruch auf Entschädigung.

Unterlassungsanspruch

Ist ein Grundeigentümer durch benachbarte Bäume oder Pflanzen von negativen Immissionen (Entzug von Licht oder Luft) betroffen, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn, wenn die Immissionen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benützung des eigenen Grundstückes unzumutbar beeinträchtigen (zB Vermoosung größerer Grundstücksteile, Notwendigkeit von künstlichem Licht am Tag, Unbrauchbarkeit einer Solaranlage, ...). Vor Einbringung einer Klage muss der beeinträchtigte Nachbar einen Versuch zur außergerichtlichen Streitbeilegung anstellen (zB Schlichtungsstelle, Mediator, Vergleichsgespräch vor Gericht).

Bei positiven Immissionen (zB Überhang, ...) hat der Oberste Gerichtshof einen Unterlassungsanspruch bejaht, wenn die Beeinträchtigung die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts (Entfernung von Ästen und Wurzeln) beseitigt werden kann.

Bei der Entfernung von Ästen bzw. Wurzeln und beim Unterlassungsanspruch ist auf entgegenstehende öffentliche Interessen wie Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz Bedacht zu nehmen.