Oö. Hundehaltegesetz

01.07.2003

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 01. Juli 2003. 

Voraussetzung für die Haltung eines Hundes ist die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die körperliche und geistige Eignung. Erfüllt man diese Vorgaben, dann steht der Anschaffung eines vierbeinigen Freunds nichts mehr im Wege.

Vom neuen Mitbewohner muss, sobald er zwölf Wochen alt ist, binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet werden.

Diese Meldung hat zu enthalten:

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin 
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

Beizuschließen sind dieser Meldung:

  • der geforderte Sachkundenachweis 
  • Haftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestdeckungshöhe von € 725.000,00