Hundehaltung

MELDEPFLICHTEN  bei der Hundehaltung /Eintragung ins oberösterreichische Hunderegister

Ist ein Hund älter als zwölf Wochen, ist der Halter verpflichtet diesen binnen fünf Werktagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde mit den entsprechenden Unterlagen zu melden.

Mitzubringen sind:

  • Sachkundenachweis (Bestätigung über die Absolvierung eines mindestens 6-stündigen Kurses für Hundehalter)
  • Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht (Mindestdeckungssumme von 725.000 € pro Hund)
  • Bestätigung über die Registrierung in der Heimtierdatenbank (Chip-Registrierung; Nachreichung binnen 2 Monaten möglich)
  • tierärztliche Bestätigung über Größe/Gewicht des Hundes, bzw. Nachweis über die absolvierte Altagstauglichkeitsprüfung (siehe unten)

Die gemeldeten Daten werden im oberösterreichischen Hunderegister gesammelt.

Folgende ÄNDERUNGEN sind innerhalb einer Woche bei der Hauptwohnsitzgemeinde bekannt zu geben:

  • Beendigung der Hundehaltung
  • Wegzug aus der Hauptwohnsitzgemeinde
  • Wechsel der Hundehalterin/des Hundehalters

Entrichtung der Hundeabgabe

Die Hundeabgabe für das laufende Jahr ist direkt bei der Anmeldung zu bezahlen, danach wird diese jährlich mit den übrigen Gemeindeabgaben eingehoben.

Neues OÖ Hundehaltegesetz 2024

Mit 1. Dezember 2024 ist ein überarbeitetes OÖ Hundehaltegesetz in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen sind:

Tierärztliche Bestätigung über Größe/Gewicht

Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes ist eine tierärztliche Bestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten (ab Anmeldung des Hundes bzw. Erreichen des Alters) vorzulegen. Wird keine Betätigung des Tierarztes vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.

Alltagstauglichkeitsprüfung

Folgende Hunde müssen eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren:

Große Hunde, die 

  • ab dem 1. Dezember 2024 NEU angemeldet werden,
  • eine Widerristhöhe ab 40cm und/oder ein Gewicht ab 20kg haben (siehe tierärztliche Bestätigung oben) und
  • das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Spezielle Rassen

Für folgende Rassen und deren Kreuzungen untereinander muss, unabhängig von Größe und Gewicht, eine Alltagstauglichkeitsprüfung erbracht werden, wenn sie zum Stichtag 01.12.2024 das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt auch für bereits angemeldete Hunde!

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • American Pit Bull Terrier
  • Tosa Inu

FRISTEN:

Generell gelten für "Große Hunde" und Hunde einer "Speziellen Rasse" folgende Fristen:

  • Mindestalter für die Prüfung ist das vollendete 12. Lebensmonat.
  • Hunde, die das 8. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen keine Alltagstauglichkeitsprüfung mehr absolvieren.
  • Der Nachweis der absolvierten Prüfung muss binnen 6 Monaten nach Anmeldung des Hundes der Hauptwohnsitzgemeinde vorgelegt werden.
    • Diese Frist gilt für Hunde, die bei Anmeldung das 12. Lebensmonat bereits vollendet haben.
    • Für Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht erreicht haben, muss der Nachweis spätestens bei Vollendung des 18. Lebensmonats vorgelegt werden.

Amtliche Hundemarke

Die bisher gesetzlich vorgeschriebene Hundemarken wurden abgeschafft. Daher ist es besonders wichtig, dass jeder Hund mit seiner Chip-Nummer in der Heimtierdatenbank mit den aktuellen Halterdaten registriert ist.

Weitere Informationen rund um das Thema Hundehaltung: