Hundehaltung

MELDEPFLICHT

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

Außerdem müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis
  • Der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht.

Die Beendigung des Halten eines Hundes muss innerhalb von einer Woche der Gemeinde gemeldet werden. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.

AMTLICHE HUNDEMARKEN

Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.
Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund vom Hundehalter oder von der Hundehalterin eine neue amtliche Hundemarke anzufordern. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.

FORMULARE & INFO