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Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
Außerdem müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
Die Beendigung des Halten eines Hundes muss innerhalb von einer Woche der Gemeinde gemeldet werden. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.
Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund vom Hundehalter oder von der Hundehalterin eine neue amtliche Hundemarke anzufordern. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.