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Ist ein Hund älter als zwölf Wochen, ist der Halter verpflichtet diesen binnen fünf Werktagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde mit den entsprechenden Unterlagen zu melden.
Mitzubringen sind:
Die gemeldeten Daten werden im oberösterreichischen Hunderegister gesammelt.
Folgende ÄNDERUNGEN sind innerhalb einer Woche bei der Hauptwohnsitzgemeinde bekannt zu geben:
Entrichtung der Hundeabgabe
Die Hundeabgabe für das laufende Jahr ist direkt bei der Anmeldung zu bezahlen, danach wird diese jährlich mit den übrigen Gemeindeabgaben eingehoben.
Mit 1. Dezember 2024 ist ein überarbeitetes OÖ Hundehaltegesetz in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen sind:
Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes ist eine tierärztliche Bestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten (ab Anmeldung des Hundes bzw. Erreichen des Alters) vorzulegen. Wird keine Betätigung des Tierarztes vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
Folgende Hunde müssen eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren:
Große Hunde, die
Spezielle Rassen
Für folgende Rassen und deren Kreuzungen untereinander muss, unabhängig von Größe und Gewicht, eine Alltagstauglichkeitsprüfung erbracht werden, wenn sie zum Stichtag 01.12.2024 das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt auch für bereits angemeldete Hunde!
FRISTEN:
Generell gelten für "Große Hunde" und Hunde einer "Speziellen Rasse" folgende Fristen:
Die bisher gesetzlich vorgeschriebene Hundemarken wurden abgeschafft. Daher ist es besonders wichtig, dass jeder Hund mit seiner Chip-Nummer in der Heimtierdatenbank mit den aktuellen Halterdaten registriert ist.